Einführung in die Welt der Unternehmensformen

 

Die Wahl der richtigen Unternehmensform ist eine der fundamentalsten Entscheidungen bei der Gründung eines Unternehmens in Deutschland. Sie hat weitreichende Konsequenzen für eine Vielzahl von Aspekten, darunter die Haftung der Gründer, die steuerliche Belastung, die Anforderungen an das Kapital, die Geschäftsführung, die Publizitätspflichten und die allgemeine Flexibilität des Unternehmens. Das deutsche Rechtssystem bietet eine diverse Palette an Rechtsformen, die sich grob in drei Hauptkategorien einteilen lassen: Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Daneben existieren noch Mischformen und weitere spezielle Rechtsformen.

 

1. Das Einzelunternehmen

 

Das Einzelunternehmen ist die einfachste und am weitesten verbreitete Form der Unternehmensgründung. Es entsteht quasi automatisch, wenn eine einzelne natürliche Person eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufnimmt.

  • Gründung: Die Gründung ist formlos und erfordert lediglich eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Freiberufler (wie Ärzte, Anwälte oder Künstler) müssen sich lediglich beim Finanzamt anmelden. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Der Name des Unternehmens ist in der Regel der bürgerliche Name des Inhabers, oft ergänzt durch eine Branchenbezeichnung. Wird das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen (als "eingetragener Kaufmann" oder "eingetragene Kauffrau", e.K.), kann auch ein Fantasiename als Firma gewählt werden.
  • Haftung: Dies ist der entscheidende Nachteil des Einzelunternehmens. Der Inhaber haftet für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens unbeschränkt und persönlich, also nicht nur mit dem Geschäftsvermögen, sondern auch mit seinem gesamten Privatvermögen.
  • Geschäftsführung und Gewinn: Der Inhaber ist alleiniger Geschäftsführer und trifft alle Entscheidungen selbst. Er hat Anspruch auf den gesamten Gewinn des Unternehmens, muss aber auch alle Verluste allein tragen.
  • Eignung: Das Einzelunternehmen eignet sich ideal für Gründer, die allein starten, ein geringes Geschäftsrisiko haben und den bürokratischen Aufwand minimieren möchten.

2. Personengesellschaften

 

Bei Personengesellschaften schließen sich mindestens zwei Personen (Gesellschafter) zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Im Vordergrund steht die persönliche Mitarbeit und Haftung der Gesellschafter, nicht das eingebrachte Kapital.

 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Gründung und Zweck: Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie wird oft für kleinere Projekte, Arbeitsgemeinschaften oder von Freiberuflern zur Führung einer Gemeinschaftspraxis genutzt. Die Gründung erfolgt durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag, der auch mündlich geschlossen werden kann, wenngleich ein schriftlicher Vertrag dringend empfohlen wird.
  • Haftung: Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch, unbeschränkt und persönlich. Das bedeutet, ein Gläubiger kann sich aussuchen, von welchem Gesellschafter er die gesamte Schuld einfordert. Dieser Gesellschafter muss dann intern bei den anderen Gesellschaftern einen Ausgleich fordern.
  • Geschäftsführung: Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung, das heißt, wichtige Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden. Im Gesellschaftsvertrag können aber abweichende Regelungen getroffen werden.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

  • Gründung und Zweck: Die OHG ist eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtete Personengesellschaft. Ihre Gründung erfordert einen Gesellschaftsvertrag und die Eintragung ins Handelsregister.
  • Haftung: Wie bei der GbR haften alle Gesellschafter unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen.
  • Geschäftsführung: Jeder Gesellschafter ist einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Dies ermöglicht schnelles und flexibles Handeln.

Kommanditgesellschaft (KG)

  • Gründung und Struktur: Die KG ist eine Variante der OHG und besonders flexibel in der Kapitalbeschaffung. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftertypen: dem Komplementär und dem Kommanditisten. Die Gründung erfordert ebenfalls einen Gesellschaftsvertrag und die Eintragung ins Handelsregister.
  • Haftung: Der Komplementär ist der Vollhafter. Er haftet unbeschränkt, persönlich und direkt mit seinem gesamten Vermögen, genau wie ein OHG-Gesellschafter. Der Kommanditist hingegen ist der Teilhafter. Seine Haftung ist auf die Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage beschränkt. Sobald er diese Einlage erbracht hat, ist seine persönliche Haftung ausgeschlossen.
  • Geschäftsführung: Die Geschäftsführung obliegt allein dem Komplementär. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen und hat in der Regel nur Kontrollrechte.
  • Eignung: Die KG eignet sich hervorragend, um Kapital von Geldgebern (Kommanditisten) einzuwerben, ohne diesen Mitspracherechte in der Unternehmensführung einräumen zu müssen.

3. Kapitalgesellschaften

 

Im Gegensatz zu Personengesellschaften sind Kapitalgesellschaften juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Im Vordergrund steht das eingebrachte Kapital. Die Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Gründung: Die GmbH ist die populärste Kapitalgesellschaft in Deutschland. Ihre Gründung ist aufwendiger und erfordert einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag sowie die Eintragung ins Handelsregister. Es muss ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufgebracht werden, wovon bei der Gründung mindestens die Hälfte (12.500 Euro) eingezahlt sein muss.
  • Haftung: Die Haftung ist auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine Ausnahme ist die sogenannte Durchgriffshaftung bei missbräuchlicher Nutzung der Rechtsform.
  • Organe: Die GmbH hat zwei zwingende Organe: die Geschäftsführung, die das Unternehmen leitet und nach außen vertritt, und die Gesellschafterversammlung, die grundlegende Entscheidungen trifft (z.B. Satzungsänderungen, Gewinnverwendung, Bestellung des Geschäftsführers). Ab einer bestimmten Größe kann ein Aufsichtsrat hinzukommen.
  • Eignung: Die GmbH ist eine sehr flexible und angesehene Rechtsform für nahezu alle Arten von Unternehmen, die das persönliche Haftungsrisiko für ihre Gründer ausschließen wollen.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - UG (haftungsbeschränkt)

  • Gründung: Die UG ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH, die oft als "Mini-GmbH" bezeichnet wird. Sie wurde geschaffen, um Gründungen mit wenig Kapital zu erleichtern. Das Stammkapital kann theoretisch nur einen Euro betragen. Die Gründungsvoraussetzungen sind ansonsten ähnlich wie bei der GmbH.
  • Besonderheit: Die UG ist gesetzlich verpflichtet, jedes Jahr 25 Prozent ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Dies geschieht so lange, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Danach kann die UG in eine reguläre GmbH umgewandelt werden. Gewinne dürfen erst nach Abzug dieses Betrags ausgeschüttet werden.
  • Haftung und Organe: Haftung und Organstruktur entsprechen denen der GmbH.

Aktiengesellschaft (AG)

  • Gründung: Die AG ist die Rechtsform für große, kapitalmarkt-orientierte Unternehmen. Die Gründung ist sehr formell und komplex. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen und ist in Aktien zerlegt.
  • Haftung: Auch hier ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
  • Organe: Die AG hat eine streng definierte, dreigliedrige Organstruktur:
    1. Vorstand: Leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und vertritt es nach außen.
    2. Aufsichtsrat: Bestellt, überwacht und berät den Vorstand. Er wird von den Aktionären und bei größeren Unternehmen auch von den Arbeitnehmern gewählt.
    3. Hauptversammlung: Ist die Versammlung der Aktionäre. Sie entscheidet über grundlegende Fragen wie die Wahl des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns und Satzungsänderungen.
  • Eignung: Die AG eignet sich für Unternehmen mit sehr hohem Kapitalbedarf, die planen, über die Börse Kapital aufzunehmen. Der administrative Aufwand und die Kosten sind erheblich.

4. Mischformen und weitere Rechtsformen

 

GmbH & Co. KG

 

Diese sehr verbreitete Mischform kombiniert die Vorteile von Personen- und Kapitalgesellschaften. Es handelt sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), deren persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Das Ergebnis ist eine Personengesellschaft, bei der faktisch niemand mit seinem Privatvermögen unbeschränkt haftet, da die Haftung der GmbH auf ihr eigenes Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Sie verbindet die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Flexibilität einer Personengesellschaft.

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Die Genossenschaft ist eine Rechtsform für Unternehmen, deren Hauptzweck die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder ist (Förderprinzip). Beispiele sind Wohnungsbaugenossenschaften oder ländliche Einkaufsgenossenschaften. Die Haftung ist in der Regel auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Diese Rechtsform steht ausschließlich den Freien Berufen zur Verfügung. Ähnlich wie bei einer OHG schließen sich hier Partner zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Eine Besonderheit ist die Haftungskonzentration: Haften für Berufsfehler, die von einem Partner begangen wurden, nur dieser Partner mit seinem Privatvermögen, bleibt das Privatvermögen der anderen Partner unberührt, sofern diese nicht an dem Auftrag mitgearbeitet haben. Das Gesellschaftsvermögen haftet jedoch immer.

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