I. Steuerrechtliche Fristen

 

Diese Fristen regeln die Deklaration und Zahlung von Steuern gegenüber dem Finanzamt. Die zentrale Rechtsgrundlage ist die Abgabenordnung (AO).

 

A. Laufende, unterjährige Fristen

 

Diese betreffen die regelmäßigen Meldungen und Zahlungen während des Jahres.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA):
    • Grundsatz: Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums muss die Meldung elektronisch (via ELSTER) eingereicht und die Zahllast entrichtet sein.
    • Meldezeitraum:
      • Monatlich: Wenn die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres mehr als 7.500 € betrug.
      • Vierteljährlich: Wenn die Zahllast zwischen 1.000 € und 7.500 € lag.
    • Dauerfristverlängerung: Auf Antrag kann eine Fristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Monatszahler müssen dafür eine Sondervorauszahlung leisten.
  • Lohnsteuer-Anmeldung:
    • Grundsatz: Ebenfalls bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums muss die Lohnsteuer (sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) angemeldet und abgeführt werden.
    • Anmeldezeitraum: Der Zeitraum entspricht dem der Umsatzsteuer-Voranmeldung (monatlich oder vierteljährlich).

B. Jährliche Fristen (Steuererklärungen)

Diese betreffen die zusammenfassenden Jahreserklärungen.

  • Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer-Jahreserklärung:
    • Frist für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung selbst erstellen: Für das Steuerjahr 2024 ist die Frist der 31. Juli 2025.
    • Frist für steuerlich beratene Steuerpflichtige (durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein): Für das Steuerjahr 2024 gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. April 2026.
    • Wichtiger Hinweis: Diese Fristen haben sich nach den pandemiebedingten Verlängerungen wieder normalisiert.
  • Steuervorauszahlungen:
    • Für Einkommen- und Körperschaftsteuer sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten.
    • Fälligkeit: Jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
    • Für die Gewerbesteuer sind die Fälligkeiten der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

 

II. Sozialversicherungsrechtliche Fristen

 

Diese Fristen regeln die Melde- und Beitragspflichten des Arbeitgebers gegenüber den Sozialversicherungsträgern (insb. den Krankenkassen als Einzugsstellen). Rechtsgrundlagen sind das Sozialgesetzbuch (SGB) und die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).

 

A. Laufende, unterjährige Fristen

  • Beitragsnachweis und Zahlung:
    • Der Beitragsnachweis muss der Krankenkasse spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats vorliegen.
    • Die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats auf dem Konto der Krankenkasse gutgeschrieben sein. Dies ist eine sehr strenge Fälligkeitsregel!
  • Sofortmeldung:
    • Für bestimmte Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit (z.B. Baugewerbe, Gaststätten, Gebäudereinigung) muss eine Meldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.

B. Anlassbezogene Meldefristen

  • An- und Abmeldungen:
    • Anmeldung: Bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses muss die Anmeldung mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn erfolgen.
    • Abmeldung: Bei Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gilt dieselbe Frist: spätestens 6 Wochen nach dem Ende.

C. Jährliche Fristen

  • Jahresmeldung (DEÜV):
    • Für jeden am 31. Dezember eines Jahres beschäftigten Arbeitnehmer muss eine Jahresmeldung erstellt werden.
    • Frist: Bis zum 15. Februar des Folgejahres.
  • Meldung an die Unfallversicherung:
    • Der digitale Lohnnachweis für die Berufsgenossenschaft muss ebenfalls bis zum 16. Februar des Folgejahres übermittelt werden.

 

III. Handelsrechtliche Fristen

 

Diese Fristen betreffen vor allem bilanzierungspflichtige Kaufleute und Kapitalgesellschaften. Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Handelsgesetzbuch (HGB).

 

A. Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses

 

Der Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. erweitert um Anhang und Lagebericht) muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt werden.

  • Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB):
    • Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften: Innerhalb der ersten 3 Monate des Folgegeschäftsjahres.
    • Kleine Kapitalgesellschaften: Innerhalb der ersten 6 Monate des Folgegeschäftsjahres.
  • Einzelkaufleute und Personengesellschaften: Hier gibt es keine gesetzlich fixierte Frist, jedoch muss die Aufstellung innerhalb eines Zeitraums erfolgen, der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (in der Regel auch innerhalb von 6 Monaten).

B. Fristen zur Offenlegung bzw. Hinterlegung

 

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Unternehmensregisters (früher elektronischer Bundesanzeiger) einzureichen, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

  • Offenlegungsfrist (§ 325 HGB):
    • Der festgestellte Jahresabschluss und die dazugehörigen Unterlagen sind spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres einzureichen.
    • Beispiel: Für den Jahresabschluss zum 31.12.2024 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2025.
    • Sanktion: Bei Versäumnis leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein, das mit empfindlichen Zwangsgeldern verbunden ist.

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