
Teil 1: Die Freistellungsbescheinigung und die Bauabzugsteuer
Dieses System betrifft die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
A. Hintergrund: Die Bauabzugsteuer (§ 48 EStG)
Um das System der Freistellung zu verstehen, muss man die Regel kennen, von der sie befreit:
- Zweck: Die Bauabzugsteuer wurde zur Eindämmung von illegaler Beschäftigung und Steuerhinterziehung im Baugewerbe eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass der Staat seine Steueransprüche gegenüber Subunternehmern realisieren kann.
- Die Regel: Erbringt ein Unternehmen (der Leistende) eine Bauleistung für einen anderen Unternehmer (den Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger gesetzlich verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und direkt an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abzuführen.
- Folge für den Bauunternehmer: Er erhält nur 85 % seiner Rechnungssumme ausgezahlt, was zu einem erheblichen Liquiditätsnachteil führt. Der einbehaltene Betrag wird ihm erst später im Rahmen seiner Steuerveranlagung als Vorauszahlung angerechnet.
B. Die Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG): Die Befreiung
- Definition: Die "Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen" ist ein amtliches Dokument, das vom Finanzamt des Bauunternehmens ausgestellt wird.
- Funktion: Legt der Bauunternehmer seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, wird der Auftraggeber von der Pflicht zum Steuerabzug befreit und darf 100 % des Rechnungsbetrags auszahlen.
- Voraussetzungen für die Erteilung: Das Finanzamt stellt die Bescheinigung nur aus, wenn der Bauunternehmer als steuerlich zuverlässig gilt, d.h., er seine steuerlichen Melde- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
- Prüfungspflicht des Auftraggebers: Der Auftraggeber muss die Gültigkeit der Bescheinigung aktiv über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) überprüfen, um sich von einer möglichen Haftung zu befreien.
Teil 2: Das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen
Dieses System betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer.
A. Hintergrund: Die normale Umsatzsteuer-Regel
Normalerweise stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Er nimmt die Umsatzsteuer vom Kunden ein und führt sie an sein Finanzamt ab.
B. Das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG): Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft
- Zweck: Auch dieses Verfahren dient der Bekämpfung von Steuerbetrug (insbesondere bei sogenannten Karussellgeschäften), indem die korrekte Abführung der Umsatzsteuer sichergestellt wird.
- Die Regel: Bei bestimmten Leistungen wird die Steuerschuldnerschaft umgekehrt. Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.
- Funktionsweise im Baubereich:
- Ein Bauunternehmer (Subunternehmer) erbringt eine Bauleistung an einen anderen Bauunternehmer (Generalunternehmer).
- Der Subunternehmer stellt eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Er muss auf der Rechnung zwingend den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" vermerken.
- Der Generalunternehmer (Leistungsempfänger) berechnet auf den Nettobetrag selbst die Umsatzsteuer, meldet diese in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an und führt sie an sein Finanzamt ab.
- Im selben Moment kann er diesen Betrag als Vorsteuer wieder abziehen (sofern er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist). Das Ergebnis ist für den Leistungsempfänger in der Regel ein Nullsummenspiel, der administrative Vorgang ist aber zwingend.
C. Voraussetzungen für die Anwendung im Baubereich
Das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen greift, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Leistung ist eine Bauleistung im Sinne des UStG.
- Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn mindestens 10 % seiner weltweiten Umsätze aus eigenen Bauleistungen bestehen.
Zur Vereinfachung kann der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Bescheinigung seines Finanzamts (USt 1 TG) vorlegen, die bestätigt, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt.