
I. Wesen und Grundprinzip der Körperschaftsteuer
Definition: Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die "Einkommensteuer der juristischen Personen". Sie besteuert das Einkommen von Körperschaften, insbesondere von Kapitalgesellschaften wie der GmbH und der AG.
Rechtsgrundlage: Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Verbindung mit den relevanten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Zentrales Prinzip: Das Trennungsprinzip Im Gegensatz zu Personengesellschaften wird eine Kapitalgesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt und somit als eigenständiger Steuerpflichtiger behandelt. Dies führt zu einer strikten Trennung zwischen der Besteuerung der Gesellschaft (Körperschaft) und der Besteuerung ihrer Anteilseigner (Gesellschafter). Die Besteuerung erfolgt auf zwei Ebenen:
- Ebene der Gesellschaft: Der Gewinn der Körperschaft wird mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet.
- Ebene des Gesellschafters: Schüttet die Gesellschaft den nach Steuern verbleibenden Gewinn (Dividende) aus, wird dieser beim Gesellschafter erneut besteuert.
II. Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?
Gemäß § 1 KStG unterliegen insbesondere folgende Entitäten der Körperschaftsteuer:
- Kapitalgesellschaften: Dies ist die wichtigste Gruppe. Dazu zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Europäische Gesellschaft (SE) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
- Genossenschaften
- Vereine, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Es wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Eine Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland ist unbeschränkt steuerpflichtig, d.h., sie muss ihr weltweites Einkommen in Deutschland versteuern.
III. Die Bemessungsgrundlage: Das zu versteuernde Einkommen
Die Körperschaftsteuer wird nicht auf den Umsatz, sondern auf das zu versteuernde Einkommen erhoben. Dessen Ermittlung ist ein mehrstufiger Prozess.
1. Ausgangspunkt: Handelsrechtlicher Gewinn Die Basis ist der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag laut Handelsbilanz (GuV). Dies folgt dem Maßgeblichkeitsprinzip, wonach die Handelsbilanz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz maßgeblich ist.
2. Steuerliche Korrekturen Dieser handelsrechtliche Gewinn wird durch zahlreiche steuerliche Vorschriften korrigiert, um zum steuerlichen Gewinn zu gelangen. Die wichtigsten Korrekturen sind:
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Dies sind Vermögensvorteile, die eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb einer regulären Gewinnausschüttung gewährt (z.B. ein überhöhtes Geschäftsführergehalt, ein zinsloses Darlehen). Solche vGAs werden dem steuerlichen Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet.
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben: Bestimmte Aufwendungen dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern, obwohl sie betrieblich veranlasst sind. Dazu gehören:
- Die Körperschaftsteuer selbst und der Solidaritätszuschlag.
- Die Gewerbesteuer (seit 2008 nicht mehr abzugsfähig).
- 50 % der Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder.
- Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 € und ein Teil der Bewirtungskosten.
- Steuerbefreiungen (Teilfreistellungsverfahren): Um eine Kaskadenbesteuerung zu vermeiden, sind Gewinne aus der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften weitgehend steuerfrei.
- Erhaltene Dividenden: Sind zu 95 % steuerfrei. Die restlichen 5 % werden als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt und unterliegen somit der Steuer.
- Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften sind ebenfalls zu 95 % steuerfrei.
IV. Steuersatz und die gesamte Steuerbelastung
1. Der Körperschaftsteuersatz Der bundesweit einheitliche Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % auf das zu versteuernde Einkommen.
2. Der Solidaritätszuschlag Zusätzlich zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuerschuld erhoben.
- Rechnerisch entspricht dies 0,825 % des zu versteuernden Einkommens (15 % x 5,5 %).
- Die Gesamtbelastung aus KSt und Soli beträgt somit 15,825 %.
3. Die Gesamtsteuerbelastung inkl. Gewerbesteuer Eine professionelle Betrachtung muss zwingend die Gewerbesteuer einbeziehen, da Kapitalgesellschaften immer als Gewerbebetrieb gelten und somit stets gewerbesteuerpflichtig sind.
- Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, deren Höhe vom lokalen Hebesatz abhängt.
- Die Gewerbesteuer ist, wie oben erwähnt, keine abzugsfähige Betriebsausgabe.
- Beispiel für den Standort Offenbach am Main (Hebesatz 440 %):
- Gewerbesteuermessbetrag: 3,5 % des Gewerbeertrags
- Gewerbesteuerbelastung: 3,5 % x 440 % = 15,4 %
- Gesamte Steuerbelastung in Offenbach (ca.):
- 15,825 % (Körperschaftsteuer + Soli)
-
- 15,400 % (Gewerbesteuer)
- = ca. 31,225 %
Die effektive Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft in Deutschland liegt also, abhängig vom Standort, typischerweise bei rund 30 %.
V. Besteuerung der Ausschüttung beim Gesellschafter
Wird der nach Steuern verbleibende Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet (Dividende), unterliegt dieser Betrag bei ihnen erneut der Besteuerung:
- Gesellschafter ist eine Privatperson: Die Dividende wird mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Alternativ kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung das Teileinkünfteverfahren (60 % der Dividende steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz) beantragt werden, falls dies günstiger ist.
- Gesellschafter ist eine andere Kapitalgesellschaft: Die Dividende ist, wie bereits erwähnt, zu 95 % steuerfrei.
VI. Verfahren und Vorauszahlungen
Die Körperschaftsteuererklärung ist jährlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Basierend auf der erwarteten Steuerschuld des laufenden Jahres werden vierteljährliche Vorauszahlungen (zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) festgesetzt.