
1. Der Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist der Standardvertrag zur Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
A. Rechtliche Grundlage & Status
- Grundlage: §§ 611a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie eine Vielzahl von Arbeitnehmerschutzgesetzen (Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz etc.).
- Status: Der Vertragspartner ist Arbeitnehmer. Er ist persönlich abhängig, in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt dessen Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit.
B. Formvorschriften
- Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei, also auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln, geschlossen werden.
- Aber: Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Seit einer Gesetzesänderung 2022 drohen bei Verstößen empfindliche Bußgelder. Eine elektronische Form ist für den Nachweis ausgeschlossen.
- Für bestimmte Klauseln (z.B. Befristung, nachvertragliches Wettbewerbsverbot) ist die Schriftform gesetzlich zwingend.
C. Wesentliche Vertragsinhalte (gemäß Nachweisgesetz) Der schriftliche Nachweis muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn (und bei Befristung: Ende) des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort(e)
- Kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (inkl. Zuschläge, Prämien etc.) und dessen Fälligkeit
- Vereinbarte Arbeitszeit, Pausen- und Ruhezeiten
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Ein Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
- Das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren
2. Der Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag ist ein Sonderfall des Arbeitsvertrags, dessen Hauptzweck die Ausbildung ist.
A. Rechtliche Grundlage & Status
- Grundlage: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die alles dominierende Rechtsgrundlage. Arbeitsrechtliche Gesetze sind nur anwendbar, wenn das BBiG darauf verweist oder keine speziellen Regelungen enthält.
- Status: Der Vertragspartner ist Auszubildender („Azubi“). Seine primäre Pflicht ist es zu lernen; die Arbeitspflicht dient dem Ausbildungszweck.
B. Formvorschriften
- Strenge Schriftform: Gemäß § 11 BBiG muss der Vertrag vor Beginn der Ausbildung schriftlich niedergelegt werden. Ein mündlicher Vertrag ist nichtig.
- Unterschriften: Der Vertrag muss vom Ausbildenden und vom Auszubildenden (bei Minderjährigen auch von den gesetzlichen Vertretern) unterzeichnet werden.
- Registrierung: Der Vertrag muss unverzüglich bei der zuständigen Stelle (z.B. IHK, HWK) zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingereicht werden.
C. Wesentliche Vertragsinhalte (gemäß § 11 BBiG) Der Vertrag muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z.B. überbetriebliche Lehrgänge)
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit (gesetzlich: mindestens ein, höchstens vier Monate)
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (muss angemessen sein und jährlich ansteigen)
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen für eine Kündigung
D. Besondere Merkmale
- Kündigung: Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildenden praktisch ausgeschlossen. Der Auszubildende kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
- Zweck: Nicht die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft, sondern die Vermittlung beruflicher Qualifikationen steht im Vordergrund.
3. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH). Er ist kein Arbeitsvertrag.
A. Rechtliche Grundlage & Status
- Grundlage: Der Anstellungsvertrag ist ein freier Dienstvertrag gemäß §§ 611, 675 BGB. Er wird vom Gesellschaftsrecht, insbesondere dem GmbH-Gesetz (GmbHG), überlagert.
- Status: Der Geschäftsführer ist ein Organ der Gesellschaft, kein Arbeitnehmer. Er vertritt die Gesellschaft nach außen und ist im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen, aber nicht wie ein Arbeitnehmer persönlich weisungsgebunden. Man spricht vom Trennungsprinzip: Die gesellschaftsrechtliche Bestellung zum Organ ist von dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag zu unterscheiden.
B. Formvorschriften
- Der Anstellungsvertrag selbst ist formfrei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit ist die Schriftform aber der absolute Standard und dringend zu empfehlen.
- Die Bestellung zum Geschäftsführer muss hingegen durch einen Gesellschafterbeschluss erfolgen und zum Handelsregister angemeldet werden.
C. Wesentliche Vertragsinhalte Aufgrund der weitgehenden Vertragsfreiheit sind die Regelungen sehr individuell. Typische Inhalte sind:
- Aufgabenbereich und Befugnisse: Definition der Zuständigkeiten (Ressorts), zustimmungspflichtige Geschäfte.
- Vergütung: Fixgehalt, variable Anteile (Tantiemen), Pensionszusagen, Firmenwagen, Versicherungen (insb. D&O-Versicherung).
- Vertragsdauer und Kündigung: Feste Laufzeit oder unbefristet; Regelungen zu Kündigungsfristen (oft länger als bei Arbeitnehmern), Gründe für eine fristlose Kündigung (wichtiger Grund).
- Wettbewerbsverbote: Regelungen, die eine Konkurrenztätigkeit während und nach dem Vertragsverhältnis verbieten.
- Haftung und Freistellung: Regelungen zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers und möglicher Freistellungen durch die Gesellschaft.
D. Besondere Merkmale
- Kein Arbeitnehmerschutz: Das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bundesurlaubsgesetz etc. finden keine Anwendung.
- Sozialversicherung: Fremdgeschäftsführer (die nicht maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt sind) sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Beteiligte Geschäftsführer (ab 50 % oder mit Sperrminorität) gelten als selbstständig.
Abberufung: Die Bestellung zum Organ kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Dies beendet aber nicht automatisch den Anstellungsvertrag, der separat gekündigt werden muss.