I. Definition und Wesen von OHG und KG

 

Grundlagen: 

 

Sowohl die OHG als auch die KG sind Personengesellschaften, deren rechtliche Basis das Handelsgesetzbuch (HGB) ist. Sie werden von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, um ein Handelsgewerbe zu betreiben. Obwohl sie keine eigenständigen juristischen Personen wie eine GmbH sind, besitzen sie eine eigene Rechtsfähigkeit: Sie können unter ihrem Firmennamen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.

Der entscheidende Unterschied: Die Haftungsstruktur

 

Die OHG (Offene Handelsgesellschaft)

 

Die OHG ist die "Grundform" der vollhaftenden Personengesellschaft.

  • Gesellschafter: Alle Gesellschafter sind gleichberechtigt und voll haftend.
  • Haftung: Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt (mit seinem gesamten Privatvermögen), unmittelbar (der Gläubiger kann direkt einen Gesellschafter in Anspruch nehmen) und solidarisch (jeder haftet für die gesamten Schulden, nicht nur für einen Teil). Dieses hohe persönliche Risiko begründet das hohe Ansehen und die Kreditwürdigkeit der OHG im Geschäftsverkehr.

Die KG (Kommanditgesellschaft)

 

Die KG ist eine Sonderform der OHG, die eine differenzierte Haftung ermöglicht. Sie hat zwingend zwei Arten von Gesellschaftern:

  • Der Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter): Es muss mindestens einen Komplementär geben. Seine Stellung ist identisch mit der eines OHG-Gesellschafters: Er haftet unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Er ist in der Regel für die Geschäftsführung und Vertretung zuständig.
  • Der Kommanditist (teilhaftender Gesellschafter): Es muss mindestens einen Kommanditisten geben. Seine Haftung ist auf eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Summe, die Hafteinlage (oder Kommanditeinlage), beschränkt. Sobald er diese Einlage vollständig an die Gesellschaft geleistet hat, ist sein Privatvermögen vor dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger geschützt. Er ist üblicherweise von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Zusammenfassend:

 

Die OHG ist eine Partnerschaft von gleichberechtigten, voll haftenden Unternehmern. Die KG ermöglicht eine Partnerschaft zwischen einem oder mehreren voll haftenden Managern (Komplementäre) und reinen Kapitalgebern mit beschränkter Haftung (Kommanditisten).

 

II. Der Gründungsprozess: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung

 

Der Gründungsablauf ist für beide Formen sehr ähnlich und deutlich weniger formalisiert als bei einer GmbH.

 

Schritt 1: Der Gesellschaftsvertrag

  • Form: Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor; der Vertrag könnte theoretisch auch mündlich geschlossen werden. In der professionellen Praxis ist ein detaillierter schriftlicher Gesellschaftsvertrag jedoch unerlässlich, um die Beziehungen der Gesellschafter untereinander klar zu regeln und spätere Konflikte zu vermeiden.
  • Inhalt: Der Vertrag sollte mindestens regeln:
    • Firma (Name) und Sitz der Gesellschaft.
    • Unternehmensgegenstand.
    • Namen und Adressen aller Gesellschafter.
    • Höhe der Einlagen der Gesellschafter.
    • Besonderheit bei der KG: Klare Festlegung, wer Komplementär und wer Kommanditist ist, sowie die exakte Höhe der Hafteinlage jedes Kommanditisten.
    • Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung.
    • Gewinn- und Verlustverteilung.
    • Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Auflösung.

Schritt 2: Anmeldung zum Handelsregister

  • Pflicht: Sowohl OHG als auch KG müssen zwingend in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschaft entsteht rechtlich erst mit der Eintragung.
  • Ablauf: Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet und durch einen Notar beglaubigt und elektronisch beim zuständigen Amtsgericht – Registergericht eingereicht werden (für Ihren Standort das Amtsgericht Offenbach am Main).
  • Inhalt der Anmeldung: Neben den Basisdaten der Gesellschaft werden bei der KG auch die Kommanditisten und die Höhe ihrer jeweiligen Hafteinlage eingetragen. Erst durch diese öffentliche Eintragung wird die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten wirksam.

Schritt 3: Gewerbeanmeldung 

 

Nach der Eintragung im Handelsregister muss die Gesellschaft beim zuständigen Gewerbeamt (z.B. Gewerbeamt Offenbach am Main) angemeldet werden.

 

Schritt 4: Weitere Anmeldungen

  • Steuerliche Erfassung: Das Finanzamt wird automatisch informiert und sendet den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" zu.
  • Kammer-Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) ist Pflicht.
  • Berufsgenossenschaft: Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

III. Laufender Betrieb: Wichtige Aspekte

 

1. Geschäftsführung und Vertretung

  • OHG: Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung allein berechtigt und verpflichtet (Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsmacht). Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.
  • KG: Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt ausschließlich den Komplementären. Die Kommanditisten sind davon ausgeschlossen; sie haben lediglich Kontroll- und Widerspruchsrechte bei außergewöhnlichen Geschäften.

2. Buchführung und Steuern

  • Buchführung: OHG und KG sind als Handelsgesellschaften zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung nach den Regeln des HGB verpflichtet.
  • Besteuerung: Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Kapitalgesellschaften.
    • Einkommensteuer: Die Gesellschaft selbst ist kein Steuersubjekt. Der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschaft einheitlich festgestellt und dann auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung.
    • Gewerbesteuer: Die Gesellschaft als solche ist gewerbesteuerpflichtig. Die gezahlte Gewerbesteuer kann jedoch zu einem großen Teil pauschal auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden.
    • Umsatzsteuer: Die Gesellschaft ist Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

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