1. Die Einfuhr aus einem Drittland

 

Definition: Eine Ware wird aus einem Drittland (z.B. China) nach Deutschland verbracht und hier zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

Steuerliche Konsequenzen:

  • Was wird erhoben? Bei der Einfuhr werden zwei Abgaben fällig:
    1. Zoll: Abhängig von der Warenart und dem Ursprungsland.
    2. Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): Dies ist das Pendant zur inländischen Umsatzsteuer. Der Steuersatz ist identisch (i.d.R. 19 % oder 7 %).
  • Wer erhebt die Steuer? Die Zollverwaltung. Die EUSt wird wie eine Zollschuld behandelt und muss bei der Einfuhr an den Zoll entrichtet werden.
  • Bemessungsgrundlage: Der Zollwert der Ware zuzüglich des Zolls und eventueller Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU.
  • Der entscheidende Vorteil für Unternehmer: Die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann vom importierenden Unternehmen, sofern es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden. Im Ergebnis wirkt die EUSt für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen wie ein durchlaufender Posten.

 

2. Der Innergemeinschaftliche Erwerb

 

Definition: Ein Unternehmer in Deutschland erwirbt eine Ware von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Italien) und die Ware gelangt physisch nach Deutschland.

Steuerliche Konsequenzen:

  • Prinzip: Der Vorgang wird im Bestimmungsland (Deutschland) besteuert. Der liefernde Unternehmer im EU-Ausland stellt eine Netto-Rechnung aus.
  • Pflicht des Erwerbers: Der deutsche Erwerber muss den Vorgang in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung deklarieren. Er muss auf den Netto-Rechnungsbetrag die deutsche Umsatzsteuer (19 % oder 7 %) selbst berechnen und als Erwerbsteuer an sein Finanzamt anmelden.
  • Vorsteuerabzug: Gleichzeitig kann der Erwerber, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, denselben Betrag in derselben Voranmeldung als Vorsteuer wieder abziehen.
  • Ergebnis: Der Vorgang ist für den vorsteuerabzugsberechtigten Erwerber liquiditätsneutral. Der Staat stellt sicher, dass der innergemeinschaftliche Warenverkehr lückenlos der Umsatzsteuer unterliegt (Besteuerung im Bestimmungsland).
  • Voraussetzung: Der deutsche Erwerber muss gegenüber dem EU-Lieferanten mit seiner deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftreten.

 

3. Die Innergemeinschaftliche Lieferung

 

Definition: Ein Unternehmer in Deutschland liefert eine Ware an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Frankreich) und die Ware gelangt dorthin.

Steuerliche Konsequenzen:

  • Steuerbefreiung: Die innergemeinschaftliche Lieferung ist in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1b UStG).
  • Rechnung: Der deutsche Lieferant stellt eine Netto-Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Er muss auf der Rechnung zwingend seine eigene USt-IdNr. und die des Kunden angeben sowie einen Hinweis auf die Steuerbefreiung (z.B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" oder "tax-free intra-community delivery").
  • Besteuerung beim Kunden: Der Kunde im anderen EU-Staat muss den Vorgang dort als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern (siehe Punkt 2).

Zwingende Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (materielle und formelle Nachweise): Für den deutschen Lieferanten ist es extrem wichtig, alle Voraussetzungen lückenlos zu dokumentieren, um die Steuerfreiheit bei einer Prüfung zu verteidigen.

  1. Ware gelangt ins EU-Ausland: Die physische Warenbewegung muss nachgewiesen werden. Der sicherste Nachweis ist die Gelangensbestätigung vom Kunden, alternativ Spediteursbescheinigungen oder Frachtbriefe.
  2. Kunde ist Unternehmer: Der Kunde muss die Ware für sein Unternehmen erwerben.
  3. Gültige USt-IdNr. des Kunden: Der deutsche Lieferant muss die ausländische USt-IdNr. des Kunden aufzeichnen und deren Gültigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüfen (qualifizierte Bestätigungsabfrage).
  4. Korrekte Meldung: Die Lieferung muss korrekt in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) des deutschen Lieferanten deklariert werden.

Werden diese Nachweise nicht oder nur unvollständig erbracht, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit versagen und die Umsatzsteuer nachfordern.

 

4. Der Export (Ausfuhrlieferung) in ein Drittland

 

Definition: Ein Unternehmer in Deutschland liefert eine Ware an einen Kunden in einem Drittland (z.B. USA) und die Ware wird dorthin befördert oder versendet.

Steuerliche Konsequenzen:

  • Steuerbefreiung: Die Ausfuhrlieferung ist ebenfalls von der deutschen Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1a UStG).
  • Rechnung: Der deutsche Lieferant stellt eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (z.B. "steuerfreie Ausfuhrlieferung") ist empfehlenswert.
  • Besteuerung im Drittland: Die Ware unterliegt bei der Einfuhr im Bestimmungsland den dortigen Einfuhrabgaben (Zoll und lokale Steuern), die vom Empfänger zu tragen sind.

Zwingende Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Beleg- und Buchnachweis): Auch hier muss der deutsche Exporteur die Ausfuhr lückenlos nachweisen können.

  • Belegnachweis: Es muss ein eindeutiger Beleg vorliegen, der die Ausfuhr bestätigt. Im elektronischen Ausfuhrverfahren ist dies in der Regel der Ausgangsvermerk, den der Exporteur von der Zollbehörde erhält. Dieser Vermerk bestätigt, dass die Ware die EU verlassen hat.
  • Buchnachweis: Die Ausfuhr muss auch in der Buchführung klar und nachvollziehbar erfasst sein (Kundenname, Warenbezeichnung, Rechnungsdatum etc.).

Fehlt der Ausfuhrnachweis, droht ebenfalls die Nachforderung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt.

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