
1. Der normale Angestellte (Referenzfall)
Dies ist der Standardfall eines abhängigen Arbeitsverhältnisses ohne betragsmäßige Begrenzung.
- Steuerrecht: Das Gehalt wird individuell nach den persönlichen Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Konfession) besteuert. Es gilt der progressive Einkommensteuertarif.
- Sozialversicherungsrecht: Es besteht eine umfassende Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Die Beiträge werden bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (paritätisches Prinzip).
2. Der Auszubildende
Auszubildende gelten grundsätzlich als normale Arbeitnehmer, genießen aber eine besondere Schutzvorschrift bei geringem Entgelt.
- Steuerrecht: Die Ausbildungsvergütung ist regulär steuerpflichtig nach den individuellen ELStAM. Aufgrund der meist niedrigeren Vergütung fällt in der Praxis jedoch oft keine Lohnsteuer an, da der Grundfreibetrag nicht überschritten wird.
- Sozialversicherungsrecht: Es besteht volle Versicherungspflicht in allen Zweigen. Die Beiträge werden paritätisch geteilt.
- Sonderregelung "Geringverdienergrenze": Liegt die Ausbildungsvergütung bei maximal 325 € pro Monat, gilt der Azubi als Geringverdiener. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) vollständig allein tragen.
3. Der Minijob (Geringfügige Beschäftigung)
Ein Minijob ist eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 538 € (Stand 2025).
- Steuerrecht: In der Regel wählt der Arbeitgeber die einfache 2 %-Pauschalsteuer. Diese beinhaltet Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Arbeitnehmer erhält das Entgelt damit steuerfrei. Alternativ ist eine Besteuerung über die Steuerklasse möglich, was aber meist ungünstiger ist.
- Sozialversicherungsrecht: Der Arbeitnehmer ist nicht voll sozialversicherungspflichtig.
- KV/PV: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge (i.d.R. 13 % für KV). Der Arbeitnehmer erwirbt hieraus keinen eigenen Krankenversicherungsschutz, sondern muss anderweitig versichert sein (z.B. Familienversicherung, Hauptjob).
- RV: Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag von 15 %. Der Arbeitnehmer zahlt einen Eigenanteil von 3,6 %, um volle Rentenversicherungsansprüche zu erwerben (z.B. für Reha-Maßnahmen, Riester-Förderung). Er kann sich von dieser Zuzahlung jedoch auf Antrag befreien lassen.
- AV: Minijobs sind versicherungsfrei.
4. Der Midijob (Übergangsbereich)
Der Midijob schließt die Lücke zwischen Minijob und einer vollen Beitragsbelastung. Der Verdienstrahmen liegt zwischen 538,01 € und 2.000,00 € pro Monat.
- Steuerrecht: Es gibt keine steuerlichen Besonderheiten. Das Gehalt wird regulär und individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers versteuert.
- Sozialversicherungsrecht: Hier liegt die eigentliche Besonderheit. Der Arbeitnehmer ist voll versicherungspflichtig in allen Zweigen und erwirbt damit uneingeschränkte Leistungsansprüche (z.B. auf Krankengeld, Arbeitslosengeld).
- Reduzierter Arbeitnehmeranteil: Um den Übergang abzufedern, zahlt der Arbeitnehmer einen reduzierten, progressiv ansteigenden Sozialversicherungsbeitrag. Dieser beginnt bei 538,01 € bei quasi 0 % und erreicht bei 2.000 € den vollen Arbeitnehmeranteil. Die Berechnung erfolgt über eine spezielle Formel.
- Voller Arbeitgeberanteil: Der Arbeitgeber zahlt von Beginn an seinen regulären, vollen Beitragsanteil.
5. Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)
Dies ist der komplexeste Fall, da die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vom Grad der Einflussnahme auf die Gesellschaft (meist eine GmbH) abhängt.
- Steuerrecht: Für die Lohnsteuer wird der GGF stets wie ein Arbeitnehmer behandelt. Sein Gehalt unterliegt dem normalen Lohnsteuerabzug nach seinen ELStAM. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind hier ein besonderes steuerliches Risiko.
- Sozialversicherungsrecht: Die entscheidende Frage ist, ob der GGF als abhängig beschäftigt oder als selbstständig gilt.
- Abhängig beschäftigt (sozialversicherungspflichtig): Dies ist in der Regel der Fall bei einem Fremdgeschäftsführer (ohne Anteile) oder einem Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, der keine Sperrminorität besitzt und den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegt. Er ist dann wie ein normaler Angestellter in allen SV-Zweigen pflichtversichert.
- Selbstständig (sozialversicherungsfrei): Dies gilt für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der über 50 % der Anteile hält oder aufgrund einer Sperrminorität Beschlüsse verhindern kann. Er kann sich selbst Weisungen erteilen und ist daher nicht "abhängig". Er ist somit versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und muss sich privat absichern (z.B. private Krankenversicherung, freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Zur rechtssicheren Klärung des SV-Status ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dringend anzuraten.