Steuerfreie und pauschalbesteuerte Bezüge: Ein umfassender Überblick

 

Im deutschen Steuerrecht existieren für Arbeitgeber attraktive Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern zusätzlich zum regulären Gehalt steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Leistungen zukommen zu lassen. Diese sogenannten steuerfreien und pauschalbesteuerten Bezüge sind ein beliebtes Instrument zur Mitarbeitermotivation und -bindung, da sie zu einem höheren Nettoeinkommen für den Arbeitnehmer führen, während der finanzielle Aufwand für den Arbeitgeber oft geringer ist als bei einer herkömmlichen Gehaltserhöhung.

Steuerfreie Bezüge: Brutto für Netto für den Arbeitnehmer

Steuerfreie Bezüge sind Einnahmen, die per Gesetz von der Einkommensteuer und in vielen Fällen auch von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind. Der große Vorteil für den Arbeitnehmer liegt auf der Hand: Die Leistung kommt in voller Höhe an, ohne Abzüge. Für den Arbeitgeber entfallen die Lohnnebenkosten. Eine wesentliche Voraussetzung für viele dieser Leistungen ist das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis, was bedeutet, dass die Bezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen und keine Gehaltsumwandlung darstellen dürfen.

Zu den bekanntesten steuerfreien Arbeitgeberleistungen zählen:

  • Sachbezüge: Monatlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Sachleistungen wie Gutscheine (zum Beispiel für Tankstellen, Supermärkte oder Online-Händler) bis zu einer Freigrenze von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Wichtig ist hierbei, dass es sich nicht um eine direkte Barauszahlung handeln darf.
  • Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen: Bei besonderen persönlichen Ereignissen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder der Geburt eines Kindes können Sachgeschenke im Wert von bis zu 60 Euro steuerfrei bleiben.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wie zum Beispiel zertifizierte Kurse zu Bewegung, Ernährung oder Stressbewältigung, werden vom Staat mit einem Freibetrag von bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter gefördert.
  • Kinderbetreuungskosten: Arbeitgeber können einen Zuschuss zu den Kosten für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen leisten. Dieser Zuschuss ist in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Jobticket und Deutschlandticket: Zuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln, einschließlich des Deutschlandtickets, sind steuerfrei.
  • Fort- und Weiterbildungen: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildungen, die die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb verbessern, sind diese in der Regel steuerfrei.
  • Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste) sind bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung (maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr) steuerfrei.

Pauschalbesteuerte Bezüge: Vereinfachung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Im Gegensatz zu den steuerfreien Bezügen unterliegen pauschalbesteuerte Leistungen der Lohnsteuer, jedoch wird diese nicht individuell vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber mit einem festen, in der Regel günstigeren Steuersatz abgeführt. Für den Arbeitnehmer ist der Bezug damit in der Regel abgeltend besteuert und sozialversicherungsfrei. Dies vereinfacht die Lohnabrechnung und bietet Planungssicherheit.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Pauschalbesteuerung finden sich vor allem in den §§ 37b und 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Typische Beispiele für pauschalbesteuerte Bezüge sind:

  • Fahrtkostenzuschuss für den Arbeitsweg: Arbeitgeber können die Fahrten ihrer Mitarbeiter zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 Prozent pauschal besteuern. Dieser Zuschuss mindert die vom Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale.
  • Verpflegungszuschüsse und Mahlzeiten: Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Mahlzeiten kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung (z.B. in der Kantine oder durch Essensmarken), kann der geldwerte Vorteil mit 25 Prozent pauschal besteuert werden.
  • Erholungsbeihilfen: Zuschüsse zu den Erholungskosten des Arbeitnehmers können bis zu einer Höhe von 156 Euro pro Jahr pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Für den Ehepartner sind zusätzlich 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro begünstigt.
  • Betriebsveranstaltungen (über dem Freibetrag): Übersteigen die Kosten einer Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 Euro, kann der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.
  • Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden: Auch Zuwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, können nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent besteuert werden.

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.